e. Die Beschwerdeführer haben sich nicht mit diesen Berechnungen auseinandergesetzt. Sie legen insbesondere nicht dar, welche Zahlen bei der Berechnung konkret falsch sind und welche Zahlen gestützt auf welche Grundlagen richtig wären. Sodann gehen sie bei ihrer pauschalen Kritik an der von der Vorinstanz getroffenen Bedarfsermittlung von der unzutreffenden Annahme aus, dass ein öffentliches Interesse nur an den obligatorischen Schiessübungen bestehe. Tatsächlich besteht jedoch – wie oben dargestellt – ein öffentliches Interesse an der Schiessanlage «Hostetten» für weit mehr als nur für die obligatorischen Programme.