Diesen Entscheid begründete der Regierungsrat hauptsächlich damit, dass es sich bei der Schiessanlage «Hostetten» nicht um eine mittlere, sondern um eine kleine und nach wie vor kritische Anlage handle (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.3.4.11). Unter Berücksichtigung der weiteren Berechnungsgrundsätze (vgl. insbesondere Anhang 7 LSV, Ziff. 32) verfügte der Regierungsrat total 13.5 SHT. Diese Berechnungen sind vollumfänglich zu bestätigen. Weitere Betriebseinschränkungen würden dem öffentlichen Interesse der Landesverteidigung widersprechen.