Schiessanlage bei kritischer Lärmbelastung insgesamt 11 SHT für freiwillige Schiessübungen (davon 4 SHT für Vorübungen zu Bundesübungen und 7 SHT für Vereinstrainings und Schiesswettkämpfe) annahm, wich der Regierungsrat mit angefochtenem RRB Nr. 559 vom 28. August 2018 zu Recht um rund 20 % davon ab und legte für freiwillige Schiessübungen lediglich 9 SHT fest. Diesen Entscheid begründete der Regierungsrat hauptsächlich damit, dass es sich bei der Schiessanlage «Hostetten» nicht um eine mittlere, sondern um eine kleine und nach wie vor kritische Anlage handle (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.3.4.11).