Die Statistik wird periodisch aktualisiert und kann als objektive Grundlage für die Anpassung der maximal zulässigen Betriebszeiten herangezogen werden. Zudem bildet diese Statistik Grundlage für einen rechtsgleichen und für die Behörden kontrollierbaren Vollzug. Die mit dem Bericht der kantonalen Schiesskommission vom 6. Oktober 2017 (BF1-C-6) ausgewiesene Differenz ist schliesslich marginal und kann nach Auffassung des Gerichts unberücksichtigt bleiben.