c. Der von den Beschwerdeführern behauptete Rückgang um rund 50 % ist eine reine Behauptung und wird in keiner Art und Weise substanziiert nachgewiesen. Die Beschwerdeführer setzen sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und erläutern nicht näher, inwiefern der Rückgang der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Bundesübungen seit 2002 unvollständig ermittelt worden sei. Stattdessen verlangen sie pauschal, dass beim Amt für Militär und Bevölkerungsschutz ein Bericht über die obligatorischen Programme der verschiedenen Vereine (Anzahl Teilnehmer an Bundesübungen) einzuholen sei und alle Schiessprogramme der Nidwaldner Schützenvereine 2018 zu edieren seien.