Aufgrund des Umstandes, dass die maximal zulässigen Schiesshalbtage und die Pegelkorrektur von sich jeweils änderndem Datenmaterial abhängig sind, wird für diese Parameter regelmässig eine Neuberechnung vorgenommen und gestützt darauf die Sanierungserleichterungen im Sinne von Art. 14 LSV bestimmt. Dazu hat der Regierungsrat den Sachverhalt richtig festgestellt und die einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen und Berechnungsmodelle vollständig und korrekt angewandt und daraus die zulässigen Schiesshalbtage im vorliegenden Fall nachvollziehbar hergeleitet (für die detaillierte Beschreibung und Herleitung der Berech-