a. Was die konkrete Ermittlung der für die Schiessanlage «Hostetten» zuzulassenden Zahl von Schiesshalbtagen anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Regierungsrates (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3.2 ff.) verwiesen werden (Art. 56 Abs. 3 VRG). Aufgrund des Umstandes, dass die maximal zulässigen Schiesshalbtage und die Pegelkorrektur von sich jeweils änderndem Datenmaterial abhängig sind, wird für diese Parameter regelmässig eine Neuberechnung vorgenommen und gestützt darauf die Sanierungserleichterungen im Sinne von Art. 14 LSV bestimmt.