14 Abs. 1 lit. b LSV am befristeten Betrieb der Schiessanlage «Hostetten» festgehalten wird. Das Rechtsbegehren Ziffer 10 ist mithin in diesem Sinne abzuweisen. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Alarmwerte bei der Schiessanlage «Hostetten» unstrittig nicht zur Anwendung gelangen (Art. 17 Abs. 2 USG; Art. 14 Abs. 7 LSV und Anhang 7 LSV, Ziff. 2, Belastungsgrenzwerte) und privatrechtliche Vereinbarungen (BF1-A-2) für die öffentliche-rechtliche Beurteilung ohnehin nicht relevant sind und im vorliegenden Fall, soweit ersichtlich, von den Sanierungserleichterungen auch nicht tangiert werden. 5.2.5.2