e. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Interessen der Landesverteidigung die Interessen des Lärmschutzes im vorliegenden Fall überwiegen. Weitere Betriebseinschränkungen oder gar die Schliessung der Anlage ist nicht im öffentlichen Interesse, hätte dies doch zur Folge, dass nicht einmal die Schiessübungen im Interesse der Landesverteidigung durchgeführt werden könnten, was mit Art. 14 Abs. 1 LSV nicht vereinbar wäre (BGE 119 Ib 467 E. 5a und b m.H.). Daher ist nicht zu beanstanden, dass im Interesse der Landesverteidigung für die Durchführung der Schiessen ausser Dienst (vgl. Art. 62 und 63 MG i.V.m. Art. 2 Schiessverordnung) gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit.