Die Lärmimissionen während der Hauptrundenschiessen sind jedoch von untergeordneter Bedeutung, da nur sehr wenige Personen daran teilnehmen können und die Schiesszeit sehr kurz ist. Im Übrigen muss das Schiessprogramm (inkl. Schiesszeiten) vom Gemeinderat Oberdorf rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Schiesssaison genehmigt werden und wird der Öffentlichkeit zur Einsicht zugänglich gemacht. Dies ermöglicht den betroffenen 31 I 37 Personen, im Voraus Vorkehrungen zu treffen, um dem Lärm auszuweichen, indem sie sich gegebenenfalls für einige Stunden im Jahr von der betroffenen Liegenschaft wegbegeben (vgl. BGE 126 II 494 E. 7).