Durch die Erleichterungen wird ihnen hingegen ermöglicht, auch weiterhin ausserdienstliche Schiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der Landesverteidigung zu absolvieren. Die Anlage wird denn auch ausschliesslich für Anlässe im Interesse der Landesverteidigung (Bundesübungen, Jungschützenkurse, freiwillige Schiessübungen und interne Wettkämpfe sowie Vorübungen zu den Bundesübungen) benützt und es finden auch keine militärischen Standschiessen (WK-Truppen, RS-Truppen) mehr statt (vgl. BF1-A-2 und BF1-A-5; vgl. auch Beilage 5 zur Beschwerdeantwort der LUD, E. 8.1 S. 13). Sodann wird das Eidg.