d. Mit dem Regierungsrat ist einig zu gehen, dass diese Vorgaben bei der Schiessanlage «Hostetten» eingehalten werden, so dass in dieser Hinsicht keine Verletzung von Bundesrecht vorliegt. Die vorinstanzlichen Ermittlungen und die Interessenabwägung zwischen Lärmschutz und Landesverteidigung sind nicht zu beanstanden. Es liegt auch nach Auffassung des Gerichts ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Sicherstellung der Landesverteidigung dienenden Schiesswesens und insbesondere an der Durchführung der Bundesschiessübungen vor.