BGE 119 Ib 463). Die maximal zulässige Anzahl Schiesshalbtage orientiert sich alsdann im Rahmen der Sanierung der Schiessanlage allein an der Notwendigkeit des Schiessens ausser Dienst, das auch freiwillige Übungen beinhaltet. Soweit die Beschwerdeführer freiwillige Übungen des Schiesswesens ausser Dienst als rein private sportliche Schiessen qualifizieren, verkennen sie nach wie vor den Inhalt der bundesrechtlichen Gesetzgebung. Gemäss Art. 4 Schiessverordnung gelten als Schiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der Landesverteidigung nicht nur die die Bundesübungen (obligatorische Programme und Feldschiessen, Art. 4 Abs. 1 lit.