c. Damit steht fest, dass gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts Sanierungserleichterungen im Regelfall gewährt werden dürfen, damit die vom Bund unterstützten Schiessanlässe durchgeführt werden können. Unzulässig ist hingegen die Gewährung von Erleichterungen für die Durchführung privater Schiessanlässe beziehungsweise für «tirs sportifs ordinaires». Private sportliche Schiessanlässe dürfen somit grundsätzlich nur auf Anlagen durchgeführt werden, deren Betrieb nicht zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte führt (vgl. BGE 117 Ib 20, nicht publizierter Entscheid vom 4. Juli 1991 i.S. Commune de Broc; BGE 119 Ib 463).