Sie bezweckt, die Schiessfertigkeit der Wehrpflichtigen im Interesse der Landesverteidigung zu erhalten und zu fördern. Nach der Praxis des Bundesgerichtes sind daher Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte oder allenfalls sogar der Alarmwerte unter Gewährung entsprechender Sanierungserleichterungen grundsätzlich hinzunehmen, damit die obligatorische Schiesspflicht erfüllt werden kann (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.3.4.6 und E. 2.3.4.7; Urteile des BGer 1A.187/2004 vom 21. April 2005 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 119 Ib 463 E. 5b-d; 1A.101/2002 vom 24. April 2003 E. 4.3; 1A.183/2001 vom 18. September 2002 E. 6.7.4; BGE 114 Ia 114 E. 4b).