b. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht an der Sicherstellung des der Landesverteidigung dienenden Schiesswesens und insbesondere an der Durchführung der Bundesschiessübungen ein gewichtiges öffentliches Interesse. Die Landesverteidigung ist zwar nicht generell von den Anforderungen des Umweltschutzrechts ausgenommen, doch darf die Umweltschutzgesetzgebung das Schiesswesen ausser Dienst nicht verunmöglichen oder unverhältnismässig erschweren. Die Erfüllung der Schiesspflicht gehört zur Wehrpflicht (Art. 25 Abs. 1 lit. c MG). Sie bezweckt, die Schiessfertigkeit der Wehrpflichtigen im Interesse der Landesverteidigung zu erhalten und zu fördern.