a. Gemäss Art. 17 USG können die Behörden Erleichterungen gewähren, wenn eine Sanierung unverhältnismässig wäre. Gemäss Art. 14 LSV gewährt die Vollzugsbehörde Erleichterungen, soweit die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde oder überwiegende Interessen entgegenstehen; hiezu sind auch Interessen der Landesverteidigung zu zählen (Art. 14 Abs. 1 lit. b LSV). Die Alarmwerte dürfen jedoch bei privaten, nicht konzessionierten Anlagen nicht überschritten werden (Art. 17 Abs. 2 USG und Art. 14 Abs. 2 LSV; BGE 117 Ib 20 E. 5; Urteile des BGer 1A_187/2004 vom 21. April 2005 und 1A_41/2005 vom 4. November 2005).