Insoweit hat der Regierungsrat den Sachverhalt vollständig festgestellt und richtig beurteilt. Es liegt keine Verletzung von Bundesrecht vor. 5.2.5 Gilt die Schiessanlage «Hostetten» somit als lärmtechnisch saniert, so bleibt zu prüfen, ob die vom Regierungsrat ab 1. Januar 2018 gewährten Sanierungserleichterungen im Umfang von neu 13.5 Schiesshalbtagen rechtmässig sind. 5.2.5.1