Kommt hinzu, dass die Benützung einzelner ausserkantonaler Anlagen nicht zuletzt mit Blick auf den unerwünschten "Lärmexport" nicht die beste Lösung sein kann. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat im vorliegenden Fall von der Verlegung des Schiessbetriebs auf eine ausserkantonale Anlage, namentlich die «Brünig-Indooranlage» abgesehen 28 I 37 hat. Weitere Sachverhaltsabklärungen sind nicht zu treffen und die Beschwerde ist mithin auch in diesem Punkt vollumfänglich abzuweisen.