Andere ausserkantonale Schiessanlagen machen die Beschwerdeführer nicht explizit geltend. Im vorliegenden Fall besteht sodann auch nach Auffassung des Gerichts zweifellos ein öffentliches Interesse daran, dass die Angehörigen der Armee ihre ausserdienstliche Schiesspflicht im Kanton leisten können. Kommt hinzu, dass die Benützung einzelner ausserkantonaler Anlagen nicht zuletzt mit Blick auf den unerwünschten "Lärmexport" nicht die beste Lösung sein kann.