Fussmarsch ab Bahnhof Lungern) zur Folge. Ein derart langer Anfahrtsweg ist nach Auffassung des Gerichts doch mit sehr grossen Umständen für die in der Gemeinde ansässigen und noch berufstätigen Schiesspflichtigen verbunden und daher schlicht nicht zumutbar. Diese ungünstigen Distanzverhältnisse sowie die erheblichen rechtlichen und finanziellen Umstände machen die Verlegung des Schiessbetriebs auf die «Brünig-Indooranlage» als nicht gangbar. Andere ausserkantonale Schiessanlagen machen die Beschwerdeführer nicht explizit geltend.