Jedenfalls liegt – wie bereits oben ausgeführt wurde – keine Verletzung der Begründungspflicht vor und selbst wenn eine Gehörsverletzung vorläge, wöge diese nicht derart schwer, dass sie im vorliegenden Rechtsmittelverfahren, in welchem das Gericht über volle Kognition verfügt, nicht geheilt werden könnte. Was die LUD in einem Entscheidentwurf ausführte (vgl. BF-Beleg 3), ist im Übrigen nicht relevant und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ferner steht fest, dass es sich bei der «Brünig-Indooranlage» um eine private Aktiengesellschaft und nicht um eine Anlage des Bundes handelt. Daher können die Schützen Büren-Oberdorf nicht einfach einseitig dieser Anlage zugeordnet werden.