Allerdings schützt er den Entscheid der LUD weitgehend bis auf die Zahl festgelegter Schiesshalbtage und damit implizit auch die Meinung der LUD, wonach ein öffentliches Interesse daran bestehe, dass die Nidwaldner Angehörigen der Armee ihre ausserdienstliche Schiesspflicht im Kanton leisten können (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.3.1.3). Jedenfalls liegt – wie bereits oben ausgeführt wurde – keine Verletzung der Begründungspflicht vor und selbst wenn eine Gehörsverletzung vorläge, wöge diese nicht derart schwer, dass sie im vorliegenden Rechtsmittelverfahren, in welchem das Gericht über volle Kognition verfügt, nicht geheilt werden könnte.