5.2.3.4 Zutreffend ist, dass sich der Regierungsrat im Rahmen der Prüfung weitergehender Massnahmen zur Lärmreduktion nicht explizit zur Ausweichmöglichkeit auf eine ausserkantonale Schiessanlage, namentlich die «Brünig-Indooranlage» mit 300-m-Schiesskanal geäussert hat. Allerdings schützt er den Entscheid der LUD weitgehend bis auf die Zahl festgelegter Schiesshalbtage und damit implizit auch die Meinung der LUD, wonach ein öffentliches Interesse daran bestehe, dass die Nidwaldner Angehörigen der Armee ihre ausserdienstliche Schiesspflicht im Kanton leisten können (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.3.1.3).