f. Insgesamt setzen sich die Beschwerdeführer nicht greifbar mit der Begründung der Vorinstanz auseinander und vermögen die behaupteten, bundesrechtskonformen Aufnahmekapazitäten nicht substanziiert nachzuweisen. Unter den gegebenen Umständen sind hinsichtlich der Frage nach der Auslagerung des Schiessbetriebs auf andere innerkantonale Schiessanlagen 27 I 37 keine weitergehenden Abklärungen und Editionen notwendig. Demzufolge ist die Beschwerde samt Beweisanträgen in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.