Es handelt sich um eine blosse Behauptung, welche wiederum nicht berücksichtigt, dass auch die anderen innerkantonalen Standorte lärmbelastet sind und die Immissionsgrenzwerte überschreiten. Eine unerwünschte Lärmbelastung kann nicht einfach vom einen zum andern Ort transportiert werden (vgl. BGE 119 Ib 439 E. 6c/cc). e. Unbehilflich ist auch der Verweis auf das publizierte Baugesuch für die Sanierung der Schiessanlage Beckenried, zumal die Sachlage nach den am 1. Januar 2018 massgeblichen Verhältnissen zu beurteilen ist, und mit einem Baugesuch längst noch keine Kapazitäten realisiert sind.