selbst erfolgen muss (Urteil des BGer 1A.187/2004 vom 21. April 2005 E. 3.4 m.H.). Dies hat der Regierungsrat im vorliegenden Fall und anhand der massgebenden bundesrechtlichen Berechnungsmodelle getan. Darauf ist nachfolgend näher einzugehen. Daher verfängt auch das Argument nicht, wonach die Betreiber benachbarter Schiessanlagen offenbar bereit wären, die Schützen aus Büren-Oberdorf aufzunehmen. Es handelt sich um eine blosse Behauptung, welche wiederum nicht berücksichtigt, dass auch die anderen innerkantonalen Standorte lärmbelastet sind und die Immissionsgrenzwerte überschreiten.