Die Ausgangslage sei demzufolge nicht mit derjenigen vergleichbar, wie sie dem von den Beschwerdeführern vorgetragenen Verfahren (LGVE II Nr. 4) zu Grunde liege. Eine Verlegung des Schiessbetriebes auf eine benachbarte Anlage könne in diesem Verfahren nicht erfolgen. 25 I 37 b. Die Begründung des Regierungsrats ist schlüssig und nachvollziehbar und er hat die Sachlage zu Recht – wie bereits oben ausgeführt wurde – aufgrund der am 1. Januar 2018 massgeblichen Verhältnisse beurteilt.