Dies scheitere jedoch am Umstand, dass auch mit dem Schiessbetrieb auf den übrigen Nidwaldner Schiessanlagen die Immissionsgrenzwerte überschritten seien. Damit bestehe zumindest bis auf weiteres keine Möglichkeit, die Schiessen der Beschwerdegegnerin auf einer dieser Anlagen durchzuführen. Im Gegenteil würde dies auf den anderen Anlagen zu einer zusätzlichen Mehrbelastung hinsichtlich Immissionsgrenzwertüberschreitung führen, was nicht gangbar sei. Die Ausgangslage sei demzufolge nicht mit derjenigen vergleichbar, wie sie dem von den Beschwerdeführern vorgetragenen Verfahren (LGVE II Nr. 4) zu Grunde liege.