War jedoch im massgeblichen Zeitpunkt keine Gemeinschaftsanlage vorhanden, so ist mit dem Regierungsrat einig zu gehen, dass die Beurteilung nicht als Gesamtbeurteilung aller Nidwaldner Anlagen, sondern gemäss Art. 13 ff. LSV grundsätzlich einzelfallweise für jede einzelne Schiessanlage selbst zu erfolgen hat. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass die Zuweisung und Einrichtung von 300-m-Schiessanlagen für die Bundesübungen und freiwilligen Übungen der Schiessvereine mit Ordonnanzmunition grundsätzlich Sache der Gemeinden ist und nicht in den Zuständigkeitsbereich der kantonalen Behörden fällt (vgl. Art. 2 Abs. 1 SchAV i.V.m Art. 133 Abs. 1 MG).