Mit diesen vorinstanzlichen Argumenten haben sich die Beschwerdeführer mit keinem einzigen Wort auseinandergesetzt. Bereits dem Gesuch der Beschwerdegegnerin für Gewährung von Erleichterungen vom 2. April 2016 und dem Entscheid der LUD vom 21. Dezember 2017 (vgl. Beilagen 1 und 2 zur Beschwerdeantwort der LUD) ist zu entnehmen, dass eine Arbeitsgruppe 24 I 37