Damit ergebe sich im Kanton Nidwalden nach wie vor die Ausgangslage, dass auf relativ engem Raum diverse Schiessanlagen beheimatet seien. Würden die Schiessvereine keine Gemeinschaftsanlage nutzen, habe die Beurteilung der kommunalen Schiessanlagen als bestehende ortsfeste Anlage gemäss Art. 13 ff. LSV einzelfallweise für jede einzelne Schiessanlage selbst zu erfolgen (angefochtener Entscheid, E. 2.3.4.2). Sowohl die rechtlichen Ausführungen als auch der dargelegte Sachverhalt des Regierungsrates betreffend Gemeinschaftsanlage sind vom Gericht zu bestätigen. Mit diesen vorinstanzlichen Argumenten haben sich die Beschwerdeführer mit keinem einzigen Wort auseinandergesetzt.