5.2.3.1 Aus den Akten geht zunächst hervor, dass der Regierungsrat auch weitere bauliche Sanierungsmassnahmen an der umstrittenen Anlage selbst, wie beispielsweise die Erstellung von Lärmschutzhügeln oder das Absenken der Schussbahn, in Erwägung gezogen hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.3.4.4; Beilage 5 zur Beschwerdeantwort der LUD E. 8.1 S. 13). Diese Massnahmen hat er jedoch zu Recht aufgrund unverhältnismässig hoher Kosten (wie etwa auch für den Landerwerb) mit Verweis auf BGE 119 Ib 463 E. 4b verworfen. Kommt hinzu, dass der Realisierung solcher Massnahmen auch überwiegende Interessen des Ortsbild-, Na- tur- und Landschaftsschutzes entgegenstehen würden.