Abzustellen ist dabei auf die Sach- und Rechtslage am 1. Januar 2018, da die von der LUD am 11. Januar 2007 gewährten Erleichterungen für die Schiessanlage «Hostetten» bis am 31. Dezember 2017 befristet waren (vgl. auch angefochtener RRB, E. 2.3.4.10). Der Verweis der Beschwerdeführer auf das Institut der Anpassung hinsichtlich dem RRB Nr. 725 vom 23. September 2003 geht schliesslich 23 I 37