5.2.3 Es ist daher als Erstes zu prüfen, ob im vorliegenden Fall alle technisch und betrieblich möglichen sowie wirtschaftlich tragbaren Massnahmen für eine Verminderung der Lärmbelastung ergriffen wurden, oder aber der Regierungsrat bzw. die LUD vor der Gewährung von Sanierungserleichterungen nach Art. 14 LSV weitergehende Massnahmen zur Lärmreduktion hätten prüfen müssen (Art. 11 Abs. 1 USG und Art. 13 Abs. 2 LSV). Abzustellen ist dabei auf die Sach- und Rechtslage am 1. Januar 2018, da die von der LUD am 11. Januar 2007 gewährten Erleichterungen für die Schiessanlage «Hostetten» bis am 31. Dezember 2017 befristet waren (vgl. auch angefochtener RRB, E. 2.3.4.10).