5.2.1 Die betroffene Schiessanlage «Hostetten» in der Gemeinde Oberdorf ist unstrittig eine bestehende ortsfeste Anlage nach Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV, die aufgrund der Messungen die in Anhang 7 Ziff. 2 LSV festgesetzten Immissionsgrenzwerte überschreitet (VI1-A- 1), und damit den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes und der Lärmschutz-Verordnung nicht genügt. Die Anlage ist demzufolge nach Art. 16 Abs. 1 USG und Art. 13 ff. LSV zu sanieren und zwar soweit als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 13 Abs. 2 LSV).