Sodann ist der Regierungsrat in Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführer und der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung mit einlässlicher Begründung zum Ergebnis gelangt, dass die Schiessanlage «Hostetten» seit dem Jahre 2002 – und damit in Einklang mit Art. 17 Abs. 3 i.V.m Art. 50 LSV – lärmtechnisch als saniert gelte, selbst wenn deren Betrieb nach wie vor zu Immissionsgrenzwertüberschreitungen führe (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.2.4.3), und die bewerteten Schiesshalbtage seien auf maximal 13.5 SHT festzusetzen. Auf die entsprechenden Erwägungen ist uneingeschränkt zu verweisen, zumal die Beschwerdeführer keine