Die Verlängerung des Erleichterungsentscheides und die Festsetzung der bewerteten Schiesshalbtage auf maximal 13.5 verletze daher materiell Bundesrecht und eine weitere Reduktion der Schiesshalbtage auf maximal 10 Schiesshalbtage sei zu Unrecht abgelehnt worden. Zudem sei der Immissionsgrenzwert bei zivilen Schiessveranstaltungen regelmässig einzuhalten und der Ausgang des Verfahrens sei schliesslich nicht von der Methodik der Lärmermittlung abhängig, sondern von den massgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen. Diese hätten sich seit den letzten Sanierungsentscheiden (2002 und 2007) wesentlich geändert.