Der rechtserhebliche Sachverhalt sei hinsichtlich Rückgang der Teilnehmenden an den Bundesübungen seit 2002 und der Ausweichmöglichkeiten auf alternative inner- und ausserkantonale Schiessanlagen unvollständig ermittelt worden. Die Verlängerung des Erleichterungsentscheides und die Festsetzung der bewerteten Schiesshalbtage auf maximal 13.5 verletze daher materiell Bundesrecht und eine weitere Reduktion der Schiesshalbtage auf maximal 10 Schiesshalbtage sei zu Unrecht abgelehnt worden.