5. Materiell machen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Bundesrecht geltend und begründen ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sich die Verhältnisse seit den letzten Sanierungsentscheiden wesentlich geändert hätten. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei hinsichtlich Rückgang der Teilnehmenden an den Bundesübungen seit 2002 und der Ausweichmöglichkeiten auf alternative inner- und ausserkantonale Schiessanlagen unvollständig ermittelt worden.