4.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten allesamt als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, den angefochtenen RRB Nr. 559 vom 28. August 2018 aus formellen Gründen aufzuheben. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 21 I 37