4.3.2 Vorliegend gilt es den angefochtenen RRB Nr. 559 vom 28. August 2018 zu beurteilen (BF- Beleg 2). Nicht massgebend ist, weshalb sich die Beschwerdeführer nicht am Mitwirkungsverfahren der LUD beteiligt haben. Entscheidend ist einzig der hier von den Beschwerdeführern angefochtene Beschluss, welcher eine Befristung der Erleichterungen bis Ende 2027 vorsieht. Die Beschwerdeführer tun im Übrigen in keiner Art und Weise substanziiert dar, inwiefern ein Verstoss gegen das verfassungsmässige Gebot des Vertrauensschutzes gegeben ist. Es bleibt bei blossen Behauptungen, weshalb auf die Rüge nicht einzutreten ist.