4.3.1 Ferner machen die Beschwerdeführer einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) geltend. Es wird behauptet, die LUD habe im Mitwirkungsverfahren die Schliessung der Anlage «Hostetten» bis Ende 2025 in Aussicht gestellt, weshalb sich die Beschwerdeführer nicht am Mitwirkungsverfahren beteiligt hätten, da sie sich mit diesem Entscheid noch hätten einverstanden erklären können. Der Entscheid der LUD verletze daher den Grundsatz von Treu und Glauben und verdiene schon deshalb keinen Rechtsschutz, weshalb der Regierungsrat den Entscheid hätte aufheben müssen.