unzureichend abgeklärt. Ob im vorliegenden Fall weitere Abklärungen für die rechtliche Beurteilung notwendig gewesen wären, bestimmt nach dem Gesagten das materielle Recht und ist nicht unter dem Titel «Verletzung des rechtlichen Gehörs» abzuhandeln, sondern im Rahmen der nachfolgenden materiellen Beurteilung. 4.3