die unvollständige Erstellung der für die rechtliche Beurteilung massgeblichen Tatsachen stellt demzufolge eine Verletzung materiellen Rechts dar (BGE 136 II 65 E. 1.4; 134 V 53 E. 4.3; 133 IV 293 E. 3.4; LORENZ MEYER, Wege zum Bundesgericht - Übersicht und Stolpersteine, ZBJV 146/2010 S. 857). Die Beschwerdeführer führen sinngemäss aus, der Regierungsrat habe alternative Massnahmen zur Lärmreduktion, wie namentlich das Ausweichen auf eine benachbarte inner- oder ausserkantonale Schiessanlage 20 I 37