6 Abs. 1 EMRK) vor. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführer die Argumentation und Schlussfolgerungen des Regierungsrates nicht teilen, stellt indessen keine formelle Frage dar. Die entsprechenden Rügen stellen vielmehr eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch den Regierungsrat und mithin eine Kritik in der Sache selbst dar. Dementsprechend sind sie als Sachverhaltswürdigung in den nachfolgenden materiellen Erwägungen zu beurteilen (vgl. zum Ganzen: HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Bundesstaatsrecht, 9. Auflage 2016, N. 838; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, N. 1001 ff.; BGE 142 II 49 E. 9.2; 137 II 226 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2).