Hingegen war nicht erforderlich, dass er sich mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzte. Er konnte sich vielmehr darauf beschränken, kurz die Überlegungen zu nennen, von denen er sich hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt. Zweck der Begründungspflicht ist, sicherzustellen, dass die 19 I 37