übungen berücksichtigt (vgl. BF-Beleg 2, E. 2.3.4.10 und E. 2.3.4.11). Im Ergebnis gelangte der Regierungsrat auf 13.5 statt 15.5 SHT und hiess den angefochtenen Entscheid der LUD vom 21. Dezember 2017 demzufolge teilweise gut. Angesichts dieser Erwägungen erweist sich die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht als unbegründet. Der Regierungsrat hat die Kritik der Beschwerdeführer entgegen ihren Behauptungen durchaus zur Kenntnis genommen und auch sämtlichen Unterlagen Beachtung geschenkt. Hingegen war nicht erforderlich, dass er sich mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzte.