Würden die Schiessvereine keine Gemeinschaftsanlage nutzen, habe die Beurteilung der kommunalen Schiessanlagen als bestehende ortsfeste Anlage gemäss Art. 13 ff. LSV einzelfallweise für jede einzelne Schiessanlage selbst zu erfolgen (vgl. BF-Belegt 2, E. 2.3.4.2). Diese Beurteilung hat der Regierungsrat anschliessend vorgenommen und ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, dass es sich bei der Schiessanlage «Hostetten» um eine kleinere Schiessanlage handle, weshalb es bei der Durchführung freiwilliger Schiessübungen bei 9 SHT sein Bewenden haben müsse, wofür Sanierungserleichterungen gewährt werden könnten (vgl. BF-Beleg 2, E. 2.3.4.13).