Im Gegenteil würde dies auf den anderen Anlagen zu einer zusätzlichen Mehrbelastung hinsichtlich Immissionsgrenzwertüberschreitung führen, was nicht gangbar sei. Die Ausgangslage sei demzufolge nicht mit derjenigen vergleichbar, wie sie dem von den Beschwerdeführern vorgetragenen Verfahren (vgl. Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide [LGVE] II Nr. 4) zu Grunde liege. Eine Verlegung des Schiessbetriebs auf eine benachbarte Anlage könne in diesem Verfahren nicht erfolgen (vgl. BF-Beleg 2, E. 2.3.4.1). Würden die Schiessvereine keine Gemeinschaftsanlage nutzen, habe die Beurteilung der kommunalen Schiessanlagen als bestehende ortsfeste Anlage gemäss Art.